Reklamationen
... sind zwar kein schönes Thema, kommen jedoch wie bei allen Gegenständen des täglichen Gebrauches auch einmal vor.
Haben Sie eine berechtigte Reklamation, so kommen Sie bitte mit dem zu reklamierenden Schuh und dem
dazugehörigen Kaufnachweis (Kassenbeleg) in unser Haus.
Alle unsere Mitarbeiter sind berechtigt und fachlich in der Lage, Ihre Reklamation anzunehmen
und bei einem akzeptablen Reklamationsgrund die Angelegenheit nach Absprache mit Ihnen zur beiderseitigen
Zufriedenheit abzuwickeln. – Sollten Sie mit der Abwicklung Ihres Reklamationsfalles nicht zufrieden sein,
so besteht jederzeit die Möglichkeit, den Schuh der Geschäftsleitung vorzulegen und diese in den Reklamationsfall
mit einzubeziehen.
Bitte beachten Sie jedoch:
Wie Autoreifen bei Autos sind auch Schuhe Gebrauchsgegenstände und somit einer starken
und dauerhaften Belastung ausgesetzt. Abnutzungs- und Gebrauchsspuren sind daher unvermeidlich.
Unsere Mitarbeiter beraten und informieren Sie daher bei jedem Kauf über die richtige
Schuhpflege, so dass sie möglichst lange uneingeschränkte Freude an Ihrem Schuh haben!
.....Und das sagt der Gesetzgeber:
Seit dem 01.01.2002 wurde die Gewährleistungspflicht für versteckte Mängel vom Gesetzesgeber
auf zwei Jahre festgesetzt. Dabei gilt für Ware, die noch vor dem 31.12.2001 gekauft wurde,
die alte Frist von sechs Monaten.
Bitte beachten Sie unsere folgenden Hinweise
zur allgemeinen Gewährleistungspflicht:
- Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen 8 Tagen nach Übergabe rügt.
Im übrigen verjähren Gewährleistungsansprüche 24 Monate nach Übergabe der Ware.
- Bei Auftreten von Mängeln ist der Käufer verpflichtet, diesen Mangel sofort zu melden und die Ware zur Überprüfung vorzulegen. Wird die Ware weiterhin in Gebrauch genommen, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche.
- Beanstandungen werden zunächst auf ihre Berechtigung hin überprüft. Liegt eine berechtigte Reklamation vor, wird dem Käufer als Gewährleistung zunächst Nacherfüllung in Form von Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung zugesagt.
- Sollten die Ersatzlieferungen bzw. die Nachbesserungen nachweislich nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt sein bzw. fehlschlagen, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder den Kaufvertrag rückgängig zu machen.
- Der Kaufbeleg ist bei Inanspruchnahme der Gewährleistung vorzulegen.
- Der Gewährleistungsanspruch erlischt für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung und Verwendung des Kaufgegenstandes, sowie bei Veränderung und Reparaturen an der Ware, z.B. Auflage einer Gummisohle bei Schuhen mit Ledersohlen, orthopädische Veränderungen usw.
- Die Ware geht erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über.
- Der Ersatz von Mängelfolgeschäden ist – ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
- Ungefütterte sowie fellgefütterte Schuhe sowie Schuhe mit farbigen Futterledern bzw. Ledersohlen geben teilweise aufgrund von Feuchtigkeit und Reibung Farbpigmente ab. Dies gilt auch für farbige Veloursleder, die durch Reibung Farbpigmente auf Kleidungsstücke abgeben können. Eine chemische Behandlung des Leders zur Vermeidung des Abfärbeffektes ist aus Umweltschutzgründen nicht mehr zulässig. Daher können aus einem solchen Abfärben keine Gewährleistungsansprüche mehr gestellt werden.
- Offensichtliche Fehler bei reduzierter Ware, z.B. Farbabweichungen, Kratzer, Unregelmäßigkeiten beim Finishauftrag, Flecken etc. berechtigen nicht zur Rückgabe der Ware, da sie häufig den Grund der Reduzierung darstellen. Aufgrund dieser Eigenschaften erfolgt weder ein Umtausch noch eine Rückzahlung des Kaufpreises. Versteckte Mängel sind hiervon selbstverständlich ausgenommen.
- Ein Umtauschrecht unabhängig von dem Vorliegen von Gewährleistungsansprüchen besteht grundsätzlich nicht. Im Einzelfall kann der Umtausch aus Kulanzgründen möglich sein.
- Reduzierte Ware ist generell vom Umtausch ausgeschlossen.
..... was ist denn jetzt ein "versteckter Mangel"?
Sollte innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Defekt auftreten, der im Moment des Kaufvertrages
noch nicht offensichtlich war, so spricht man von einem versteckten Mangel.
Verschleiß- und Gebrauchsspuren oder Mängel aufgrund unsachgemäßer Benutzung sind keine
versteckten Mängel! Reklamationen von stark verschmutzter Ware oder Ware mit sehr stark
ausgeprägten Verschleißerscheinungen lehnen wir ab. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis!
Versteckte Mängel können z.B. sein:
-gebrochene Absätze oder Sohlen, Bruch verursacht durch Materialfehler
-Risse oder Brüche im Obermaterial
-Sympatex- oder Gore-Tex-Schuh ist nicht wasserdicht
Keine versteckten Mängel allerdings sind:
-Salzränder oder Wasserflecken, die durch feuchte Füße aufgrund von Schweißbildung oder
unsachgemäße Behandlung verursacht wurden
-abgelaufene Sohlen (Autos brauchen schließlich auch mal neue Reifen!)
-leichte Abschürfungen und/ oder Kratzer auf dem Obermaterial
-abfärben des Schuh-Innenfutters